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BGH zu den Anforderungen von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Anwaltskanzlei Lochmueller - Thursday, August 25, 2016

Der BGH hat in einer wegweisenden Entscheidung zu den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Stellung genommen. Viele bisherige Vorsorgevollmachten und Patienverfügungen dürften diese Anforderungen nicht erfüllen und sind gegebenenfalls damit unwirksam! Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.

Wann haben Sie eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung errichtet? Lassen Sie rechtlich prüfen, ob Ihre Verfügungen nun noch wirksam sind.