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Zeigen Sie dem Betriebsrat seine Grenzen auf!

Anwaltskanzlei Lochmueller - Tuesday, January 03, 2017

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden immer weiter ausgedehnt. Das zeigt auch dieser neue Fall des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15).

Eine Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und hatte ca. 1.300 Arbeitnehmer. Seit ca. drei Jahren hatte sie als Konzernmutter aus Marketingründen eine Facebook-Seite. Alleine zehn Mitarbeiter betreuten diese Seite. Registrierte Nutzer können auf der Seite Kommentare verfassen. Einige dieser Kommentare der User waren über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer sehr kritisch. Das lag wohl auch daran, dass die bei den Blutspendeterminen eingesetzten Arbeitnehmer Namensschilder trugen. Nach einigen Beschwerden der Arbeitnehmer nahm sich der Konzernbetriebsrat dieses Themas an. Er meinte, er sei bei der Einrichtung und dem Betrieb der Facebook-Seite zu beteiligen gewesen und sein Mitbestimmungsrecht sei missachtet worden.
Rechtlich begründete der Konzernbetriebsrat sein Begehren so, dass die Nutzer durch die Bewertungen zum Verhalten oder zur Leistung von Arbeitnehmern einen erheblichen Überwachungsdruck erzeugen. Und der Arbeitgeber kann damit auch tatsächlich die Arbeitnehmer überwachen. Deshalb zog der Konzernbetriebsrat vor Gericht und stellte mit Erfolg einen Unterlassungsantrag.

Auch das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass ein Mitbestimmungsrecht verletzt worden war. Zwar kann ein Betriebsrat seinem Arbeitgeber nicht generell untersagen, eine Facebook-Seite zu betreiben. Der Mitbestimmung kann aber die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegen, Kommentare von anderen Facebook-Nutzern auf dieser Seite unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer mitbestimmungspflichtigen Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Und die Einführung von technischen Einrichtungen ist nach dem Gesetz eben mitbestimmungspflichtig.

Schieben Sie Ärger mit Ihrem Betriebsrat von Anfang an den Riegel vor. Durch eine anwaltliche Beratung  wissen Sie genau, bis wohin die Mitspracherechte Ihres Betriebsrats gehen und wo Sie STOP sagen können.